Satzung

Satzung des Vereins BMW Club Mobile Classic e.V., gültig seit 10.07.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 27. November 1976 gegründet und führt den Namen „BMW Club Mobile Classic e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Möhnesee. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, so wie der Erhalt von beweglichen Kulturgütern im Bereich der technischen Entwicklung und für Automobile und Motorräder der Marke BMW und aller Abkömmlinge. Ferner fördert der Verein die Völkerverständigung durch die Pflege von Kontakten zu Besitzern von Fahrzeugen der Firma BMW in der ganzen Welt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen erfolgen gemäß den vom Vorstand festgelegten vereinsinternen Richtlinien (Compliance Management, s. § 8. Abs. 6, Buchstabe g) und
ausschließlich bei nachgewiesenen Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche Mitglieder:
1. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ungeachtet Ihrer Nationalität, die regelmäßig Beitrag zahlen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.
2. Verbände, Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen.
b) Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um klassische Automobile und Motorräder der Marke BMW, erworben haben. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten besitzen die gleichen Rechte, wie Mitglieder nach § 3, Buchstabe a. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Clubausschuss ernannt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an den Clubausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Ablehnung erfolgen. Der Clubausschuss entscheidet endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Mitgliederliste, Mitgliederverzeichnis
(1) Der Jahresbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres oder nach Eintritt fällig. Die Höhe und die Zahlungsart ergeben sich aus einer gesonderten vereinsinternen Richtlinie (Compliance Management).
Die Änderung des Jahresbeitrages bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für Körperschaften, Anstalten und sonstige juristische Personen beträgt jeweils das Doppelte des Mitgliedsbeitrages von natürlichen Personen.
(3) Der Mitgliedsausweis wird nur nach erfolgter Beitragszahlung ausgehändigt.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Der Clubausschuss kann in begründeten Sonderfällen Beitragsfreiheit oder eine Beitragsermäßigung durch einstimmigen Beschluss aller vorhandenen Ausschussmitglieder einräumen.
(6) Wird der Beitrag bis zum 30.06. des Jahres nicht gezahlt, wird das Mitglied von den Leistungen des Vereins ausgenommen. Wird der Beitrag bis zum 30.09. des Jahres nicht gezahlt, so ist das Mitglied am Ende dieses Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen (Beendigung der Mitgliedschaft, s. § 6 Abs. 1). Das Mitglied hat in dem Fall keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(7) Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass sein Name, seine Anschrift und die Kontaktdaten im Mitgliederverzeichnis aufgenommen werden und dieses an die Mitglieder verteilt wird. Das Mitgliederverzeichnis stellt den persönlichen Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern her und ist wichtiger Bestandteil des Vereinszweckes. Es wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds, bzw. mit Auflösung der juristischen Person
– durch freiwilligen Austritt gemäß § 6 Abs. 2
– durch Streichung von der Mitgliederliste
– durch Ausschluss aus dem Verein (u. a. § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 4.)
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten mitgeteilt werden.
(3) Aus wichtigem Grunde kann die Mitgliedschaft jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden.
(4) Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand aus wichtigem Grunde entzogen werden, insbesondere bei groben Verstößen des Mitglieds gegen Zweck und Ziel des Vereins oder wenn der Ausschluss im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Gegen den Entzug der Mitgliedschaft durch den Vorstand steht dem Mitglied die Berufung an den Clubausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses erfolgen. Der Clubausschuss entscheidet innerhalb von 30 Tagen endgültig.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, unbeachtlich des Grundes, erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Clubausschuss,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Aufgaben, Vereinsämter
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, und dem Vorstand Finanzen.
(2) Wahl des Vorstandes
Die drei Vorstandsmitglieder werden einzeln durch den Clubausschuss mit mindestens 2/3 der abgegeben Stimmen gewählt; Clubausschussmitglieder können sich durch eine schriftliche Vollmacht untereinander vertreten lassen. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode wählt der Clubausschuss einen Ersatz für die restliche Amtszeit. Ein Vorstandsamt wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird der Verein jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vorstandsmitglieder können sich auf Grund notariell beglaubigter Vollmacht vertreten lassen.
(5) Der Präsident ist der Repräsentant und Sprecher des Clubs in allen Bereichen nach außen, insbesondere auch gegenüber der Bayerische Motoren Werke AG.
(6) Aufgaben des Vorstandes
a. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Erledigung aller den Club als Gesamtheit betreffenden Aufgaben, insbesondere die Verhandlung mit der BMW AG.
b. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich; Auslagen sind zu ersetzen (s. § 2 Abs. 3). Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c. Er kann einzelne Mitglieder und Gruppen von Mitgliedern mit Sonderaufgaben beauftragen. Er genehmigt und kontrolliert die Arbeitsausschüsse und überwacht die Tätigkeit der Mitglieder oder Mitgliedergruppen mit Sonderaufgaben.
d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
e. Verwaltung des Vereinsvermögens
f. Erstellung des Jahresberichtes und der kaufmännischen Aufzeichnungen
g. Verantwortung für die Einhaltung von vereinsinternen Richtlinien (Compliance Management), die vom Vorstand in Abstimmung mit dem Clubausschuss verfasst werden.

§ 9 Clubausschuss und dessen Aufgaben
(1) Der Clubausschuss besteht aus maximal sieben Mitgliedern, er bestimmt selbst seinen Sprecher.
(2) Die Mitglieder des Clubausschuss repräsentieren den Bereich Automobile, unterteilt in die Baujahre bis 1945 und ab Baujahr 1946, den Bereich Motorräder sowie die Bereiche Clubpräsentation und die Vertretung in BMW Clubs und internationalen Vereinigungen.
(3) Die Mitglieder des Clubausschuss werden einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Ein gewähltes Clubausschussmitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der tatsächlich vorhandenen Mitgliederzahl abgewählt werden.
(6) Beschlüsse des Clubausschusses sind für alle Clubmitglieder verbindlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Clubausschussmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vom Ausschuss bestimmten Sprechers. Davon ausgenommen ist die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 2 und 3.
(7) Mitglieder des Clubausschusses üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Auslagen sind zu ersetzen (s. § 2 Abs. 3).
(8) Der Clubausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, wobei eine Sitzung im Frühjahr und die andere im Herbst liegen soll.
(9) Aufgaben des Clubausschuss
a. Die Mitglieder des Clubausschusses wählen die Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 2 und 3.
b. Der Clubausschuss unterstützt den Vorstand bei dessen Tätigkeit.
c. Die Verwendung und Aufteilung von Geldmitteln, die dem Verein zur Durchführung und Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, bedarf der Abstimmung mit
dem Clubausschuss. Fakturierte Club-Leistungen sind davon ausgenommen.

§ 10 Mitgliederversammlung und deren Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird nach Zeit und Ort vom Vorstand einberufen. Eine Teilnehmerliste ist anzulegen.
(3) Die Einberufung soll spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift, den Club-Nachrichten (CN) erfolgen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(5) Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmübertragung und Vollmachtserteilung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenthaltung gilt als neutral. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(8) Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(9) Über die Zulassung von Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt waren, entscheiden die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit.
(10) Über Satzungsänderungsanträge kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut der Antragstellung bekannt gegeben worden sind. Insoweit hat die Einladung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
(11) Für Anträge und Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins gilt die Regelung in §13 entsprechend.
(12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Präsident einberufen, wenn besonders dringliche Angelegenheiten eine Information oder Beschlussfassung erfordern. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies vom Clubausschuss verlangt wird, oder wenn mindestens ein
Viertel aller vorhandenen Mitglieder dies mit Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(13) Der Präsident kann auch ohne Versammlung eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen. Es gelten die Regelungen für eine Mitgliederversammlung entsprechend, wobei die Stimmen zählen, die bis zu einem vorbestimmten Zeitpunkt eingegangen sind.
(14) Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Wahl der Mitglieder des Clubausschuss
b. Ggf. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes nach § 8 Abs. 2 und des Clubausschusses nach § 9 Abs. 5
c. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge
d. Wahl des Schriftführers für die jeweilige Versammlung
e. Beratung ordnungsgemäß gestellter Anträge, soweit die Antragsstellung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erfasst.
f. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
g. Entgegennahme des Jahresberichts des Sprechers des Clubausschusses
h. Entlastungserteilung des Vorstandes auf Vorschlag des Clubausschusses
i. Wahl der beiden Rechnungsprüfer
j. Änderung der Satzung
k. Auflösung des Vereins

§ 11 Protokollführung
Über die Sitzungen des Vorstandes, des Clubausschusses und über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, aus dem die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Clubausschussmitgliedern und die der Clubausschusssitzungen den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§ 12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand und nicht dem Clubausschuss angehören dürfen. Ihnen obliegt die jährliche Rechnungsprüfung und Berichterstattung vor dem Vorstand, dem Clubausschuss und in der Mitgliederversammlung. Einer der Rechnungsprüfer soll eine entsprechende Qualifikation besitzen.

§ 13 Auflösung des Vereins sowie Verwendung des Vermögens
Bei rechtswirksamer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Ein nach der Liquidation verbleibendes Vermögen des Vereins ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, wobei die
Gemeinnützigkeit von dem nach dem Sitz des Vereins hierfür zuständigen Finanzamts bestätigt sein muss. Die Bestimmung des Vermögensempfängers erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Gestattungsvertrag
Die Namensbenennung mit der Buchstabenfolge BMW sowie die Kennzeichnung des Vereins (Verwendung des BMW Emblemes) erfolgt aufgrund des Gestattungsvertrages mit der Bayerische Motoren Werke AG.

Stand: 10. Juli 2017